Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Schneider GmbH & Co. KG
für
Verkauf, Lieferung und Zahlung
Allgemeines
1.
Vertragsschluss
a)
Die
Lieferung erfolgt nach unserer Wahl ab Werk oder Lager auf Rechnung des
Geschäftspartners. Die Auslieferung erfolgt auch dann auf Gefahr des Geschäftspartners,
wenn frachtfreie Lieferung oder Transport mit unseren Transportmitteln
vereinbart ist. Versandweg und Transportmittel werden von uns bestimmt, soweit anderes
nicht vereinbart ist.
Der Gefahrübergang auf den Geschäftspartner
erfolgt mit Übergabe der Waren durch uns an den Geschäftspartner selbst, einen
Spediteur oder Frachtführer oder beim Verladen auf eigene Fahrzeuge zum Zwecke
des Transports an den Geschäftspartner. Falls der Versand ohne unser
Verschulden unmöglich wird, insbesondere auf Wunsch oder durch Verschulden des
Geschäftspartners verzögert wird, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf den Geschäftspartner über.
b)
Liefer-
und Abholtermine werden von uns vorgeschlagen. Sofern der Geschäftspartner
nicht innerhalb einer Frist von 5 Werktagen dem vorgeschlagenen Termin
widerspricht, gilt sein Schweigen als Bestätigung des Termins. Soweit nichts
Abweichendes vereinbart ist, gilt der vereinbarte Termin nicht als Fix–Termin
im Sinne des § 376 HGB. Liefer- und Abholtermine sowie Lieferfristen gelten als
eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Lager verlassen hat
oder die Versandbereitschaft dem Vertragspartner mitgeteilt worden ist.
c)
Wir
sind zu Teillieferungen und Teilleistungen, bei entsprechender vorheriger
Ankündigung auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt. Gerät der
Geschäftspartner mit der Erfüllung von ihn treffenden Mitwirkungspflichten (z.
B. durch nicht rechtzeitigen Abruf, nicht ausreichende Spezifikation,
unvollständige Angabe der Versandanschrift) bzw. mit der Abnahme auch nur einer
Teillieferung in Verzug, so sind wir nach Ablauf einer von uns zu setzenden
Nachfrist von 2 Wochen berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen - soweit
möglich - selbst zu treffen und die Ware auf Kosten und Gefahr des Geschäftspartners
zu lagern oder zu versenden oder von dem Gesamtvertrag oder von Teilen davon
zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Bezug auf den
gesamten Vertrag oder auf Teile davon zu fordern. Die Rechte auf Hinterlegung
und Selbsthilfeverkauf bleiben unberührt.
a)
Geraten
wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so kann der
Geschäftspartner für jede angefangene Woche des Verzuges eine Entschädigung in
Höhe von 0,5 %, insgesamt jedoch
höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge
Unmöglichkeit oder Verzug nicht oder nicht rechtzeitig vertragsgemäß genutzt
werden kann, verlangen. Dieser Schadensbetrag ist niedriger oder höher
anzusetzen, wenn wir einen geringeren Schaden nachweisen oder der
Geschäftspartner einen höheren Schaden nachweist.
b)
Setzt
uns der Geschäftspartner im Falle der Leistungsverzögerung eine angemessene
Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten. Dies gilt jedoch nur, wenn wir die Leistungsverzögerung
zu vertreten haben. Schadensersatz statt der Leistung kann der Geschäftspartner
in Höhe des vorhersehbaren Schadens geltend machen, wenn die Verzögerung auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung
auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt. Anstelle des Schadensersatzes
statt der Leistung kann der Geschäftspartner Ersatz der Aufwendungen verlangen,
die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise
machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne unsere Verzögerung nicht
erreicht worden.
c)
Wurde
ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart oder kann der Geschäftspartner wegen
der von uns zu vertretenden Verzögerung geltend machen, dass sein Interesse an
der Vertragserfüllung weggefallen ist, gilt die Haftungsfreizeichnung des Abs.
2 nicht. In diesen Fällen ist die Haftung jedoch stets auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Kommt es zu Liefer- oder
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen,
die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, ohne dass
wir dies zu vertreten haben (z. B. Arbeitskampfmaßnahmen), so sind wir
berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl.
einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht
erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die
Behinderung länger als 3 Monate, ist der Geschäftspartner nach angemessener
Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom
Vertrag zurückzutreten und unter Ausschluss weitergehender Rechte die Rückzahlung
etwa geleisteter Anzahlungen zu verlangen. Bei teilweiser Lieferung kann der
Geschäftspartner vom ganzen Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die teilweise
Vertragserfüllung für ihn ohne Interesse ist.
7.
Gewährleistung
a)
Da wir
die Gewähr nur im Rahmen der Ansprüche, die uns gegen das Hersteller- oder
Lieferunternehmen zustehen, übernehmen können, sind Gewährleistungsansprüche
gegen uns erst geltend zu machen, wenn das Hersteller- oder Lieferunternehmen
die Gewährleistung verweigert, unzumutbar verzögert oder dazu nicht in der Lage
ist. Die Ansprüche gegen uns leben wieder auf, wenn die Schadloshaltung beim
Hersteller- oder Lieferunternehmen fehlgeschlagen ist. Ein Fehlschlagen setzt
stets die vorherige gerichtliche Inanspruchnahme des Herstellers- oder
Lieferunternehmens voraus, sofern dies im Einzelfall zumutbar ist.
b)
Wir
übernehmen keine Gewährleistung beim Verkauf von Gebrauchtgeräten. Bei Neuwaren
entfällt die Gewährleistungspflicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit und bei unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit sowie für Schäden, die insbesondere aus folgenden Gründen entstanden
sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Geschäftspartner oder Dritte, transportbedingte
Dejustierung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung –
insbesondere durch übermäßige Beanspruchung oder Verwendung ungeeigneter
Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe - sowie chemische oder elektrische
Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen
sind, wobei wir nur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.
c)
Bei
Münzautomaten wird für restloses Ausscheiden von Falschstücken und
geringwertigen Geldsorten und für ausnahmslose Annahme echter Stücke durch Münzprüfer
keine Garantie und keine Gewährleistung übernommen.
d)
Der
Vertragspartner hat die empfangene Ware unverzüglich nach deren Übergabe zu
untersuchen. Beanstandungen von erkennbaren Mängeln sind innerhalb von vierzehn
Tagen nach Übergabe schriftlich zu rügen. Die Fristen gem. Satz 1 gelten
entsprechend, wenn ein Mangel erst später erkennbar wird. Ein verspätetes Rügen
erkennbarer Mängel gem. Satz 1 und 2 führt zum Ausschluss der Gewährleistungsrechte.
e)
Im
Falle einer berechtigten Mängelrüge werden wir nach Maßgabe des § 439 III BGB zunächst
nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine Ersatzlieferung vornehmen.
Ein wiederholter Beseitigungsversuch ist zulässig. Wir tragen die zum Zweck der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten, soweit diese nicht unverhältnismäßig sind (maximal
25 % des Kaufpreises) oder sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der
Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche
Niederlassung des Geschäftspartners verbracht worden ist, es sei denn, das
Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
f)
Sofern
sich gesetzlich nichts anderes ergibt, ist der Geschäftspartner erst dann nach
seiner Wahl zum Rücktritt vom Kaufvertrag bzw. zur Herabsetzung des Kaufpreises
(Minderung) berechtigt, wenn er zuvor uns eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung erfolglos gesetzt hat. Schadensersatz kann dagegen nur nach Maßgabe
des § 9 dieser Geschäftsbedingungen verlangt werden.
g)
Die
Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr.
h)
Unterhaltungsgeräte
bedürfen grundsätzlich keiner behördlichen Genehmigung. Wird im Einzelfall die
Erlaubnisfreiheit in Frage gestellt, hat der Geschäftspartner nur einen
Umstellungsanspruch auf ein erlaubtes freies Spielsystem.
8.
Schadensersatz
a)
Soweit
in diesen Bestimmungen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche
des Geschäftspartners auf Ersatz von Schäden jeglicher Art, auch Aufwendungsersatz
und mittelbare Schäden ausgeschlossen, insbesondere wegen aller Verletzungen
von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Der
Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn wir Erfüllungs- oder
Verrichtungsgehilfen eingesetzt haben.
b)
In
diesen vorgenannten Fällen haften wir nur dann, wenn wir, unseren leitenden
Angestellten oder Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last
fällt sowie in allen Fällen, in denen wir, unsere leitenden Angestellten oder
Erfüllungsgehilfen schuldhaft gegen wesentliche Vertragspflichten
(Kardinalpflichten) verstoßen haben und der Vertragszweck dadurch insgesamt
gefährdet wird.
c)
Im
Falle der Verletzung von Kardinalpflichten ist unsere Haftung allerdings bei
nur leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den Auftragswert beschränkt.
Sollte ausnahmsweise der Auftragswert nicht dem in typischer Weise
voraussehbaren Schaden entsprechen, so ist unsere Haftung jedenfalls der Höhe
nach auf den typischen voraussehbaren Schaden beschränkt.
d)
Der
Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz oder
wenn eine Garantie für die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit des Liefergegenstands
übernommen wurde und die Garantie gerade dem Zweck diente, den Geschäftspartner
auch gegen Schäden abzusichern, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden
sind. Weiter gilt der Haftungsausschluss nicht für Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
e)
Für
Sach-, Vermögens- und Personenschäden jeglicher Art, die durch unzulässige manipulative
Eingriffe Dritter an den Geräten nebst Zubehör entstehen, wird dagegen
ausnahmslos keine Haftung übernommen.
9.
Probelieferung
Behält ein Geschäftspartner bei einem Kauf auf
Probe das Gerät über die vereinbarte Probezeit hinaus, so gilt der Kauf als
abgeschlossen. Es erfolgt eine volle Berechnung des Kaufpreises, wenn wir den
Geschäftspartner bei Lieferung hierauf besonders hingewiesen haben oder er nach
unserer Aufforderung das Gerät nicht innerhalb einer Woche zurückgibt.
10. Abtretung
von Ansprüchen des Geschäftspartners an Dritte
Ansprüche des Geschäftspartners können nur mit
unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung an Dritte abgetreten werden.
Wir verpflichten uns, der Abtretung zuzustimmen, falls der Dritte uns von einer
doppelten Inanspruchnahme bei unverschuldeter irrtümlicher Zahlung freistellt.
a)
Bis zur
vollständigen Bezahlung unserer Rechnung sowie bis zur Bezahlung aller
vorausgegangenen Lieferungen und Leistungen einschließlich aller Nebenforderungen,
bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu dem Zeitpunkt, in dem wir über
den Betrag verfügen können, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Dies
gilt auch für den Fall, dass Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen
geleistet wurden. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende
Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren nicht den
Eigentumsvorbehalt.
b)
Wird
Vorbehaltsware vom Geschäftspartner allein oder zusammen mit uns nicht
gehörender Ware veräußert, so tritt der Geschäftspartner schon jetzt die aus
der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware
mit allen Nebenrechten an uns ab. Wenn die weiterveräußerte Ware in unserem
Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den
Betrag, der dem Anteilswert unseres Miteigentums entspricht. Wir ermächtigen
den Geschäftspartner unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der uns
abgetretenen Forderungen. Gerät der Geschäftspartner mit seinen Verpflichtungen
uns gegenüber in Verzug, so hat er uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen
zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen, uns gegenüber alle zum Einzug
erforderlichen Angaben zu machen und uns die dazugehörigen Unterlagen
auszuhändigen. Wir sind auch berechtigt, den jeweiligen Schuldner gegenüber die
Abtretung selbst anzuzeigen und von unserer Einziehungsbefugnis Gebrauch zu machen.
c)
Bei
vertragswidrigem Verhalten des Geschäftspartners, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung und Fristsetzung
berechtigt und der Geschäftspartner zur Herausgabe verpflichtet. Die
Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes
durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies
ausdrücklich erklärt. Der Geschäftspartner erklärt sich bereits jetzt damit einverstanden,
die von uns mit der Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem
Zweck sein Gelände betreten und befahren zu lassen. Nach Rücknahme der
Kaufsache sind wir zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die
Verbindlichkeiten des Geschäftspartners – abzüglich angemessener
Verwertungskosten – anzurechnen.
d)
Der
Geschäftspartner ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der
Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der
Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die an uns abgetretenen Forderungen
auch tatsächlich auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware ist der Geschäftspartner nicht berechtigt. Der Geschäftspartner
darf den Liefergegenstand insbesondere auch nicht verpfänden oder zur Sicherung
übereignen.
e)
Über
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen
Forderungen hat der Geschäftspartner uns unverzüglich und unter Übergabe der
für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten, damit wir Drittwiderspruchsklage
erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die
außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage zu
erstatten, haftet der Geschäftspartner für den uns entstandenen Ausfall.
f)
Der
Geschäftspartner hat die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu
behandeln und auf seine Kosten insbesondere gegen Feuer, Wasser und Diebstahl
angemessen zum Neuwert zu versichern. Alle Ansprüche gegen den jeweiligen
Versicherer werden hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware an
uns abgetreten; wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Jede Beschädigung
und/oder Vernichtung der Ware ist uns unverzüglich anzuzeigen. Sofern Wartungs-
und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Geschäftspartner diese auf
eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
g)
Wir
verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers
insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt uns.
h)
Solange
uns aufgrund des Eigentumsvorbehaltes das Eigentumsrecht zusteht, können wir
statt des Verlangens auf Herausgabe der gelieferten Waren auch die
Zurverfügungstellung der Automaten (einschließlich des Inkassos an den Aufstellplätzen)
beanspruchen. Der Geschäftspartner verpflichtet sich, uns auf Verlangen seine
Rechte aus den Aufstellverträgen ganz oder teilweise abzutreten und alle
notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen (auch Herausgabe aller Schlüssel),
um unberechtigtes anderweitiges Abkassieren der Geräte zu verhindern. Der
Geschäftspartner wird uns auf Verlangen ein vollständiges Verzeichnis der Aufstellplätze
zur Verfügung stellen und erklärt sich damit einverstanden, dass wir alle auf
uns übergegangenen Rechte, insbesondere das Inkassorecht, an Dritte abtreten.
i)
Werden
uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Geschäftspartners
erheblich mindern oder ergeben sich begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit
des Geschäftspartners oder hat der Geschäftspartner uns gegenüber unrichtige
Angaben über seine Vermögenslage gemacht und wird hierdurch die Erfüllung
seiner Verbindlichkeiten uns gegenüber gefährdet oder hält der Geschäftspartner
die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, können wir alle uns gegen den
Geschäftspartner zustehenden Forderungen sofort fällig stellen einschließlich
etwaiger Wechsel mit späteren Fälligkeiten. Die Fälligstellung werden wir dem
Geschäftspartner schriftlich mitteilen. Wir können in den genannten Fällen auch
die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten innerhalb angemessener Frist
verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Beabsichtigen wir, von dem Recht zum
Rücktritt Gebrauch zu machen, falls der Geschäftspartner seiner Verpflichtung
zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt,
werden wir ihn zuvor darauf hinweisen. Dies gilt nicht beim Zahlungsverzug des
Geschäftspartners. In diesem Fall sind wir zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag
berechtigt.
12. Erfüllungsort,
Anwendbares Recht, Gerichtsstand
a)
Erfüllungsort
ist unser Geschäftssitz.
b)
Es gilt
das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge
über den internationalen Warenkauf (CISG) wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
c)
Soweit
der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird unser Geschäftssitz als
ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch für Scheck-
und Wechselklagen, vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner
an dessen Geschäftssitz zu verklagen.
13. Sonstige
Bestimmungen
Für Mietgeräte gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Mietbedingungen.
14. Ungültigkeit
früherer Bedingungen
Durch diese Geschäftsbedingungen werden alle
unsere vorangegangenen Bedingungen ungültig.
Stand: März 2002